Baldegg

Statuten

Artikel 1
Name

1Unter dem Namen „NAVO (Natur- und Vogelschutzverein) Baden / Ennetbaden“ besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Baden.

Artikel 2
Zweck

1Der Verein bezweckt die Förderung des Natur- und Vogelschutzes durch:

a) Anstrengungen zur Erhaltung der in unserer Gegend typischen Tier- und Pflanzenwelt
b) Schutz der bedrohten Arten durch Erhaltung, Schaffung und Pflege ihrer Lebensräume
c) Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und Jugendarbeit
d) Zusammenarbeit mit Behörden und zielverwandten Organisationen.

Artikel 3
Mitgliedschaft

1Der Verein besteht aus:

a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Jugendmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Kollektivmitgliedern

2Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern bis zum 20sten Altersjahr.

3Kollektivmitglieder sind juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Firmen usw.).

Artikel 4
Ehrenmitglieder

1Wer sich um die Ziele des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand.

2Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Artikel 5
Austritt und Ausschluss

1Austretende Mitglieder haben sich schriftlich abzumelden.

2Mitglieder, die den Vereinsinteressen in grober Form zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

3Für Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag während zweier aufeinanderfolgender Jahre trotz Zahlungserinnerung nicht bezahlen, erlischt die Mitgliedschaft.

Artikel 6
Verbandszugehörigkeit

1Der Natur- und Vogelschutzverein Baden / Ennetbaden NAVO ist ein selbständiger Verein und als Sektion des Verbandes der Aargauischen Natur- und Vogelschutz-vereine Birdlife Aargau, auch Mitglied des SVS (Schweizer Vogelschutz/Birdlife Schweiz). Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.

Artikel 7
Organe

1Organe sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisoren
     

Artikel 8
Generalversammlung

1Die ordentliche GV findet alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.

2Die Einladung zur GV muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt oder in der Lokal-Zeitung veröffentlicht werden.

3Anträge zuhanden der GV sind 14 Tage vorher schriftlich dem Präsidenten / der Präsidentin einzureichen.

4Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichtes
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin, der Revisoren/der Revisorinnen
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Jahresprogramm
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Kompetenzsumme des Vorstandes im Einzelfall
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Statutenrevisionen
l) Verschiedenes

5Die unter lit. a), b), c), e), f) und g) aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen GV zu behandeln.

6Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer GV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:

a) eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, die Diskussion kann auch vor der virtuellen Generalversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail, oder

b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.

7Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 und Art. 9.

 

Artikel 9
Stimmrecht

1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.

2Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei stimmberechtigte Personen anwesend sind. Eine Vertretung ist nur bei Kollektivmitgliedern möglich.

3Für die Beschlussfähigkeit der GV bedarf es keiner minimalen Teilnehmerzahl. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei unentschiedenem Ausgang hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.

4Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Artikel 10
Vorstand

1Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird von der GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident / die Präsidentin wird durch die GV bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung.

2Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die GV zuständig ist.

3Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme zu tätigen.

Artikel 11
Revisoren

1Die GV wählt zwei Revisoren / Revisorinnen auf zwei Jahre. Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag. Sie sind wiederwählbar.

Artikel 12
Finanzen

1Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den freiwilligen Zuwendungen, Subventionen von Bund, Kanton, Gemeinden und Verbänden, Zinsen etc.

Artikel 13
Haftung

1Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 14
Auflösung des Vereins

1Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer notwendig. Zusammen mit den Traktanden der GV sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekanntzugeben.

2Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Über Verwaltung und Verwendung entscheidet die GV endgültig.

Artikel 15
Schlussbestimmungen

1Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. April 2022 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 28. November 1997 / 23. Januar 2015. Revidiert und ergänzt wurden: Art. 1 Abs. 1; Art. 5 Abs. 3; Art. 8 Abs. 1 / 6 / 7; Art. 9 Abs. 1 / 2 / 3; Art. 10 Abs. 3

2Die Statuten treten nach Beschlussfassung sofort in Kraft.

Baden / Ennetbaden, 22. April 2022


PDF Statuten